Satzung
Gesellschaft für Arbeit und Soziales (GefAS) e.V.
vom 10. Januar 1991
in der Fassung vom 20. Januar 2012
§ 1 Name und Sitz
des Vereins
(1) Der Verein
führt den Namen
Gesellschaft
für Arbeit und Soziales (GefAS) e.V.
(2) Der Sitz des
Vereins ist in Fürstenwalde/Spree.
(3) Der Verein
ist beim Amtsgericht in Frankfurt/Oder eingetragen.
§ 2 Zweck und
Aufgaben des Vereins
(1) Der Verein
ist Mitglied im Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverband, einem anerkannten
Spitzenverband der Freien Wohlfahrtspflege. Er
arbeitet aus sozialer Hilfsbereitschaft und humanitärer Verantwortung ohne
parteipolitische oder konfessionelle Bindung. Seine Ziele und Methoden sind an
den Geboten der Menschlichkeit ausgerichtet.
(2) Der Zweck
des Vereins ist die Unterstützung und Betreuung von Personen, die von
Arbeitslosigkeit bedroht sind, Arbeitslosen und solchen Personen, deren soziale
Interessen nicht ausreichend vertreten werden (Betroffene). Die Hilfe und
Unterstützung soll als Hilfe zur Selbsthilfe verstanden werden.
Besondere Unterstützung erfahren Personen, die
infolge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen
Zustandes auf die Hilfe Anderer angewiesen sind.
(3) Die
Tätigkeit des Vereins ist auch darauf ausgerichtet, Betroffene und Personen, die
im Sinne des Vereins tätig sind, zu informieren und zu bilden.
(4) Der
Satzungszweck wird durch
-
Bildung und Information,
-
Soziale Beratung und Betreuung,
-
Organisierung und Unterstützung von Selbsthilfe,
-
Durchführung von Projekten mit Sozialbindung für Benachteiligte,
-
Förderung und Entwicklung sozialen Engagements und wohlfahrtspflegerischer
Aktivitäten von Bürgerinnen und Bürgern und
-
Pflege ehrenamtlicher Mitarbeit realisiert.
(5) Der
Verein kann wohlfahrtspflegerische Einrichtungen schaffen und unterhalten oder
sich an ihnen beteiligen.
(6) Alle
Leistungen des Vereins erfolgen freiwillig. Ein Rechtsanspruch besteht nicht.
§ 3 Gemeinnützigkeit/Mildtätigkeit
(1) Der Verein
verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im
Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke” der Angaben-Ordnung
(§§ 51 ff. AO) in der jeweils gültigen Fassung. Beide „Steuerbegünstigten
Zwecke“ werden gleichberechtigt nebeneinander verfolgt.
a) Im Rahmen der Gemeinnützigkeit (§ 52 Abs. 1 S. 1)
kommt die Tätigkeit der Allgemeinheit zugute.
b) Durch die mildtätigen Zwecke werden Personen
selbstlos unterstützt, die infolge ihres körperlichen,
geistigen oder seelischen Zustands auf die Hilfe anderer angewiesen sind oder
deren Bezüge nicht höher sind als das Vierfache des Regelsatzes der
Sozialhilfe.
(2) Der
Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Mittel
des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(4) Die
Mitglieder haben beim Ausscheiden oder bei der Auflösung oder Aufhebung des
Vereins keinen Anspruch auf Vereinsvermögen.
(5) Es darf
keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch
unverhältnismäßige Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Erwerb der
Mitgliedschaft
(1) Mitglied
der „Gesellschaft für Arbeit und Soziales (GefAS) e. V.”
kann jede natürliche oder juristische Person werden, die den Zweck des Vereins
unterstützt oder sich für die Zielsetzung nachhaltig einsetzt.
Die Aufnahme von Fördermitgliedern ist möglich. Sie
sind in die Vereins-organisation eingegliedert und berechtigt, an den
Mitgliederversammlungen sowie anderen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
Fördernde Mitglieder sind nicht stimmberechtigt.
(2) Über den
Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet nach schriftlichem Antrag der
Vorstand. Anträgen von juristischen Personen oder Vereinigungen ist die jeweilige Satzung und ein Bericht über die bisherige
Tätigkeit beizufügen. Über die Aufnahme sind die Mitglieder zu informieren.
(3) Gegen
eine ablehnende Entscheidung des Vorstandes kann auf der nächsten ordentlichen
Mitgliederversammlung Berufung eingelegt werden. Über die Berufung entscheiden
die anwesenden Mitglieder mit einfacher Mehrheit.
§ 5 Beendigung
der Mitgliedschaft
(1) Die
Mitgliedschaft endet durch Austritt, durch Ausschluss oder durch Streichung von
der Mitgliederliste.
a) Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch
schriftliche Anzeige an den Vorstand. Er ist unter Einhaltung einer
Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Monatsende zulässig. Geht eine Meldung
verspätet ein, so ist der Austritt erst zum nächsten Austrittstermin wirksam.
b) Über den Ausschluss wegen
satzungswidrigem oder grob vereinsschädigendem Verhalten entscheidet auf
Antrag des Vorstandes die Mitgliederversammlung. Der Vorstand hat seinen Antrag
mindestens zwei Wochen vor der Versammlung dem auszuschließenden Mitglied
mitzuteilen.
Dem auszuschließenden Mitglied ist die Möglichkeit zu
rechtlichem Gehör zu gewähren. Eine schriftlich eingehende Stellungnahme des
Mitgliedes ist in der über den Ausschluss entscheidenden Versammlung zu
verlesen. Der Ausschluss eines Mitgliedes wird sofort mit der Beschlussfassung
wirksam. War das Mitglied bei der Beschlussfassung nicht anwesend, so ist ihm
der Ausschluss durch Einschreiben mit Rückschein bekannt zu geben.
c) Die Streichung des Mitgliedes von der
Mitgliederliste erfolgt bei Tod oder Auflösung von Vereinigungen bzw.
juristischen Personen. Weiterhin kann die Streichung eines Mitgliedes von der
Mitgliederliste durch Beschluss der Mitgliederversammlung erfolgen, wenn das
Mitglied länger als 12 Monate den satzungsgemäßen Vereinsbeitrag nicht
entrichtet hat und sich nicht am
Vereinsleben
beteiligt.
(2) Die
Mitglieder sind über die Beendigung von Mitgliedschaften zu informieren.
§ 6 Finanzierung
(1) Der Verein
finanziert seine Ausgaben durch Leistungen der Mitglieder, Spenden, öffentliche
Zuschüsse, Einnahmen im Rahmen wirtschaftlicher Zwecktätigkeit und sonstige
Zuwendungen.
(2) Die
Mitglieder sind verpflichtet Mitgliedsbeiträge zu zahlen.
Über die Höhe entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.
Über Ausnahmen von der Beitragspflicht entscheidet der Vorstand.
Fördermitglieder bestimmen ihren Beitrag jährlich
selbstständig.
(3) Es wird
eine Aufnahmegebühr erhoben. Über die Höhe entscheidet die
Mitgliederversammlung.
§ 7 Organe des
Vereins
Vereinsorgane
sind:
a) die
Mitgliederversammlung
b) das
Kuratorium
c) der
Vorstand
d) die
Revisionskommission
§ 8 Mitgliederversammlung
(1) Die ordentliche
Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt.
(2) Eine
außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn mindestens ein
Drittel der Mitglieder die Einberufung schriftlich verlangt. Eine
außerordentliche Mitgliederversammlung kann ferner vom Vorstand unter Angabe
von Gründen einberufen werden.
(3) Die
Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer
Ladungsfrist von mindestens 14 Tagen einzuberufen. Dem Einladungsschreiben ist
eine Tagungsordnung beizufügen, aus der sich die Gegenstände der Beratung und
Beschlussfassung ergeben.
(4) Beschlussfähig
ist jede, ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung.
Beschlüsse
werden mit einfacher Mehrheit gefasst.
Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
Bei Satzungsänderungen und bei Auflösung des Vereins ist eine
2/3-Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.
(5) Die
Mitgliederversammlung wird vom Vorstand oder von einem Kuratoriumsmitglied
geleitet.
Sie beschließt
insbesondere über
a) die
Wahl und Abberufung des Kuratoriums oder einzelner seiner Mitglieder,
b) die
Wahl des Vorstandes,
c) die
Aufstellung der Grundsätze und Richtlinien für die Tätigkeit des Vereins,
d) die Entgegennahme und Bestätigung des Tätigkeits-
und Finanzberichtes des
Vorstandes
und des Jahresabschlusses,
e) die
Wahl und Abberufung der Revisoren,
f) die Entlastung des
Vorstandes und Kuratorium,
g) die
Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins.
(6) Jedes
Mitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme, ausgenommen sind
Fördermitglieder.
§ 9 Kuratorium
(1) Das
Kuratorium besteht aus drei Personen:
- dem
Vorsitzenden
- zwei
stellvertretenden Vorsitzenden
Es wird
von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren gewählt.
Das
Nähere regelt die Wahlordnung.
(2) Das
Kuratorium ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei der Mitglieder anwesend
sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit
gilt der Antrag als abgelehnt.
(3) Das
Kuratorium hat das Vorschlagsrecht für die Wahl des Vorstandes. Es hat die
Aufgabe, den Vorstand in der Geschäftsführung zu beraten und zu überwachen. Es
hat Einsichtsrecht in die Bücher und Unterlagen des Vereins.
(4) Das
Kuratorium ist zuständig für die Regelung der Anstellungsbedingungen des
Vorstandes und Abberufung des Vorstandes sowie Kündigung des
Anstellungsvertrages aus wichtigem Grund.
(5) Das
Kuratorium entscheidet über Immobilienkäufe und Verkäufe, Beteiligungen und
Kreditaufnahmen.
(6) Das
Kuratorium gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Mitgliederversammlung zur
Genehmigung vorzulegen ist. In ihr wird insbesondere
die Zusammenarbeit zwischen Vorstand und Kuratorium geregelt.
(7) Bestehen
zwischen Kuratorium und Vorstand unterschiedliche Auffassungen über die
gegenseitigen Rechte und Pflichten oder über die Rechtmäßigkeit oder
Vereinsdienlichkeit von Beschlüssen und Handlungen von Vorstand oder
Kuratorium, können Vorstand oder Kuratorium unter Wahrung der Ladungsfristen
eine Mitgliederversammlung einberufen, die die strittigen Fragen verbindlich
entscheidet.
§ 10 Vorstand
(1) Der
Vorstand besteht aus einer Person.
Er wird von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag
des Kuratoriums für die Dauer von vier Jahren gewählt und bleibt bis zur
nächsten Vorstandsbestellung im Amt. Das Recht zur Abberufung aus wichtigem
Grund bleibt unberührt.
Der Vorstand ist hauptberuflich tätig. Für besondere
Aufwendungen kann er einen pauschalen Auslagenersatz erhalten. Die Regelung des
Dienstverhältnisses erfolgt durch das Kuratorium.
(2) Der
Vorstand ist zur Vornahme von Rechtsgeschäften allein vertretungsberechtigt. Er
vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
Für Kontoverfügungen ist grundsätzlich die Zeichnung
des Vorstandes oder einer zweiten, durch das Kuratorium bestätigten Person, zu
gewährleisten.
§ 11 Revisionskommission
Die Revisionskommission besteht aus 3 von der
Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählte Revisoren. Die
Revisionskommission überprüft die Führung der Geschäfte durch den Vorstand. Sie
arbeitet auf der Grundlage einer Richtlinie, die durch die
Mitgliederversammlung zu beschließen ist.
Über die Ergebnisse der Prüfung hat die
Revisionskommission der Mitglieder-versammlung zu berichten.
§ 12 Protokollierung
Die in den Mitgliederversammlungen und
Kuratoriumssitzungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und
von einem Kuratoriumsmitglied oder dem Vorstand sowie vom Protokollführer der
Sitzung zu unterzeichnen.
§ 13 Haushaltsjahr
Das
Haushaltsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 14 Auflösung des Vereins
(1) Die
Auflösung der „Gesellschaft für Arbeit und Soziales (GefAS) e.V.”
kann nur mit einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit
Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
(2) Bei
Auflösung des Vereins erfolgt die Liquidation im Sinne des Gesetzes. Der
Liquidator bzw. die Liquidatoren werden durch die Mitgliederversammlung
bestellt.
(3) Bei
Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke wird das nach Abzug
aller Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen auf den
Paritätischen
Wohlfahrtsverband
Landesverband Brandenburg e. V.
übertragen, der es unmittelbar und ausschließlich für
gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Besteht dieser Verein nicht mehr, entscheidet die
Mitgliederversammlung über die Verwendung des Vermögens zugunsten einer
gemeinnützigen Einrichtung, die gleichen oder ähnlichen Zwecken dient, mit der Bestimmung,
dass dieses Vermögen ebenfalls
unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke verwendet wird.