Finanzierung
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§ 3 |
Gemeinnützigkeit /
Mildtätigkeit |
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(1) |
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige und mildtätige Wohlfahrtszwecke im Sinne des Abschnitts
"Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung ( §§ 51 ff. AO ) in
der jeweils gültigen Fassung. |
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(2) |
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in
erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. |
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(3) |
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen
Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus
Mitteln des Vereins. |
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§ 6 |
Finanzierung |
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(1) |
Der Verein finanziert seine Ausgaben durch Leistungen der
Mitglieder, Spenden, öffentliche Zuschüsse, Einnahmen im Rahmen wirtschaftlicher
Zwecktätigkeit und sonstiger Zuwendungen. |
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(2) |
Die Mitglieder sind verpflichtet Mitgliedsbeiträge zu
zahlen, über die Höhe entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher
Mehrheit. |
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(3) |
Es wird eine Aufnahmegebühr erhoben. Über die Höhe
entscheidet die Mitgliederversammlung. |
Die
Gesellschaft für Arbeits- und Sozialrecht e.V. finanziert sich durch:
- Mitgliedsbeiträge
- Spenden von Mitgliedern und anderen natürlichen Personen
sowie von
Verbänden
und Unternehmen
- Zuwendungen von Stiftungen
- Projektförderung seitens der Arbeitsagenturen und der zuständigen
Ministerien bzw. des Senats von Berlin
- Fördermittel von Kreisen, Städten und Gemeinden auf der Grundlage
kommunaler Förderrichtlinien
- Mittel des Europäischen Sozialfonds für spezielle Projekte
Zur Deckung von
Lohnkostenanteilen für die Beschäftigten und weiteren laufenden Kosten werden
Einnahmen im Rahmen wirtschaftlicher Zwecktätigkeit erzielt.
Für die Verwirklichung
ihrer Aufgaben ist die Gesellschaft für Arbeits- und Sozialrecht auf Spenden
und Zuwendungen angewiesen. Spendenüberweisungen an den gemeinnützigen
Verein dienen satzungsgemäß unmittelbar sozialen Zwecken, insbesondere der
Hilfe und Unterstützung von Personen, die in Notsituation geraten sind.
Spendenkonto:
Gefas e. V.
Sparkasse Oder Spree
Konto-Nummer: 3104915961
BLZ: 17055050
Spendenbescheinigungen für
steuerliche Zwecke können erteilt werden.